24 Osterfeuer in Minden angemeldet

Ordnungsbehörde verbucht 24 Anmeldungen von Osterfeuern

Minden. Bei der Ordnungsbehörde der Stadt Minden wurden in den vergangenen Wochen insgesamt 24 Osterfeuer von Mindener Vereinen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften angezeigt. Die Anmeldung eines Osterfeuers muss spätestens drei Wochen vor Ostern bei der Ordnungsbehörde eingehen. Die Frist lief am 9. März aus. Die Brennstellen liegen über das gesamte Stadtgebiet verteilt und werden am Ostersamstag und Ostersonntag – wie auch in den vergangenen Jahren – wieder Ziel zahlreicher Besucher*innen sein.

Foto: © Stadt Minden

Foto: © Stadt Minden

Die Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass Osterfeuer ausschließlich der Brauchtumspflege dienen und nicht zur Entsorgung eigener Garten- oder anderer Abfälle genutzt werden dürfen. Es dürfen Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie Pflanzenreste verbrannt werden. Alle anderen Stoffe und Gegenstände, wie z.B. beschichtetes oder behandeltes Holz (einschließlich behandelten Paletten oder Schalbrettern), Altreifen, Kunststoffteile etc. sind im Feuer verboten.

Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Osterfeuers nur den in der Ortsgemeinschaft verankerten Vereinen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften erlaubt. Ferner muss jedes Osterfeuer für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein.

Das aufgeschichtete Brennmaterial darf eine Höhe von drei Metern und einen Durchmesser von sechs Metern nicht überschreiten. Der zu verbrennende Haufen muss von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Stoffen ist. Die Feuerstelle ist am Tag des Abbrennens umzuschichten. Dies dient dem Schutz von Kleintieren, die sich im Brennmaterial eingenistet oder versteckt haben könnten.

Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss das Feuer ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Die Aufsicht darf den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind und die Asche zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen anschließend mit Erdreich abgedeckt wurde.

Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Osterfeuer unverzüglich zu löschen.

Die Verbrennungsreste sind spätestens bis zum Ende des folgenden Werktages fachgerecht zu entfernen. Die Brandstelle ist wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und vorhandene Verunreinigungen sind zu beseitigen.

Die Ordnungsbehörde behält sich vor, im Vorfeld und beim Abbrennen der Feuer die Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu kontrollieren.

Für Rückfragen stehen die folgenden Mitarbeiter*innen der Ordnungsbehörde gern zur Verfügung:

Herr André Donnecker (0571 89 425, a.donnecker@minden.de)

Frau Katharina Möller (0571 89 417, k.moeller@minden.de)