Kitaschließungen in Minden: Hinweise für Eltern

Minden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat am Freitag, 13. März, ein generelles Betretungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen verhängt. Der Erlass hat auch Auswirkung auf die Betreuungssituation für Mütter und Väter in Minden. Es ist so, dass sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen Kindern im Altern bis zur Einschulung sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab Montag, 16. März 2020 bis zum 19. April 2020 keinen Zutritt zu Betreuungsangeboten haben werden. Das bedeutet im konkreten Fall, dass alle Familien, die am Montag in den Einrichtungen erscheinen, bereits an der Eingangstür empfangen werden und der Zutritt grundsätzlich verweigert wird.

Ausnahme:

Kinder im Alter bis zur Einschulung, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungsperson eine unentbehrliche Schlüsselperson ist. Auch in diesen Fällen soll eine Betreuung nur erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Schlüsselpersonen:

Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Hierzu zählen:
Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen und unentbehrlich sind.

Voraussetzung für die Betreuung im Ausnahmefall:

– Die Betreuungsperson ist alleinerziehend und eine unentbehrliche Schlüsselperson
– Beide Erziehungsberechtigten/Betreuungspersonen sind unentbehrliche Schlüsselpersonen
– Die Unentbehrlichkeit muss die Schlüsselperson durch schriftliche, detailliert begründete Bestätigung des Arbeitgebers bzw.   Dienstvorgesetzten nachweisen. Das Jugendamt der Stadt Minden behält sich eine Prüfung der Unentbehrlichkeit ausdrücklich vor.
– Das zu betreuende Kind weist keine Krankheitssymptome auf
– Das Kind steht nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und es weist keine Krankheitssymptome auf
– Das Kind und seine Erziehungsberechtigten/Bezugspersonen haben sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.
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