Straßenverkehrsamt: Kurzzeitkennzeichen sind ab dem 1. April schwieriger zu bekommen

Kreis Lippe. Zum 1. April ändern sich die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten. Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird es deutlich schwieriger, ein solches Kurzzeitkennzeichen zu erhalten.

Bisher musste mit einem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens vor allem eine gültige Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Die Fahrzeugdaten spielten dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Das ändert sich jetzt. Für ein Kurzzeitkennzeichen müssen der Zulassungsstelle ab April neben der Versicherung auch die Fahrzeugdaten nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss eine gültige Betriebserlaubnis besitzen und die Hauptuntersuchung („der TÜV“) muss für die gesamte Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens gültig sein.

Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen nur Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden. Andere Fahrten, beispielsweise zur Arbeit, zum Einkaufen oder Wochenendausflüge sind nach wie vor verboten. Die Geltungsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal fünf Tage und beginnt mit dem Tag, an dem das Kennzeichen zugeteilt wird. Das Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens wird am rechten Rand der Schilder eingeprägt. Nach Ablauf der Geltungsdauer darf das Fahrzeug damit auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Ein Kurzzeitkennzeichen kann entweder bei der für den Hauptwohnsitz oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Weitere Informationen, auch wie Fahrten zur Hauptuntersuchung ermöglicht werden, erhalten Sie im Internet über www.kreis-lippe.de oder telefonisch bei der Zulassungsstelle des Kreises Lippe (05231/621800)