Paderborner Standesamt weist Vorwürfe zurück

Identität und der Personenstand des deutschen Staatsangehörigen kamerunischer Abstammung ist zu klären

Paderborn. Das Paderborner Standesamt prüft im Fall eines deutschen Staatsbürgers kamerunischer Abstammung nur das, was seine Aufgabe ist und was für jedes andere Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes beurkunden wird, Pflicht ist:

Beschreibung: Das Paderborner Standesamt prüft im Fall eines deutschen Staatsbürgers kamerunischer Abstammung nur das, was seine Aufgabe ist und was für jedes andere Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes beurkunden wird, Pflicht ist: Es prüft die Identität und den Personenstand der Beteiligten. Das ist weder Behördenwillkür noch Verletzung von Kinderrechten. Es ist nicht rechtswidriges, sondern rechtskonformes Handeln. Es ist Handeln letztlich zum Wohl des Kindes. Foto: Bildrechte: Stadt Paderborn Fotograf: Jens Reinhardt Aufnahmeort: Paderborn

Beschreibung: Das Paderborner Standesamt prüft im Fall eines deutschen Staatsbürgers kamerunischer Abstammung nur das, was seine Aufgabe ist und was für jedes andere Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes beurkunden wird, Pflicht ist: Es prüft die Identität und den Personenstand der Beteiligten. Das ist weder Behördenwillkür noch Verletzung von Kinderrechten. Es ist nicht rechtswidriges, sondern rechtskonformes Handeln. Es ist Handeln letztlich zum Wohl des Kindes. Foto: Bildrechte: Stadt Paderborn Fotograf: Jens Reinhardt
Aufnahmeort: Paderborn

Es prüft die Identität und den Personenstand der Beteiligten. Das ist weder Behördenwillkür noch Verletzung von Kinderrechten. Es ist nicht rechtswidriges, sondern rechtskonformes Handeln. Es ist Handeln letztlich zum Wohl des Kindes. Mit diesen Worten weist das Paderborner Standesamt entsprechende Vorwürfe eines früheren kamerunischen Staatsbürgers zurück. Er wirft dem Amt vor, seit zwei Jahren die Ausstellung einer Geburtsurkunde für dessen Tochter zu verweigern. „Das stimmt so nicht!“, entgegnet Heribert Zelder, Leiter des Einwohner- und Standesamtes der Stadt Paderborn. Bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt an die Vorschriften des Personenstandsrechts gebunden. Unter anderem wird ein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister aufgrund von Personenstandsurkunden aus den jeweiligen Herkunftsländern vorgenommen.

Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen jedoch der freien Beweiswürdigung. Entscheidungshilfen bei der Beurteilung dieser Urkunden können neben der Apostille und der Legalisation auch die vertrauensanwaltliche Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung in dem jeweiligen Land sein. Die Legalisation einer ausländischen Urkunde ist die amtliche Bescheinigung durch eine Auslandsvertretung des eigenen Staates. Die Legalisation bestätigt, dass die Urkunde echt ist, das heißt die Unterschrift von der ausstellenden Person stammt. Eine ausländische öffentliche Urkunde wird von der zuständigen Auslandsvertretung legalisiert. Die Apostille ersetzt nach einheitlichem Muster die Legalisation in den Vertragsstaaten nach dem Haager Übereinkommen. Die Echtheit der Unterschrift wird durch die zuständige inländische Behörde ohne Mittwirkung einer ausländischen konsularischen Vertretung bestätigt. Laut Auswärtigem Amt hat Kamerun ein unsicheres Urkundenwesen.

Daher wurde die Legalisation in dem Land bis auf weiteres ausgesetzt. Deshalb und nach Prüfung der vorliegenden Urkunde hat das Paderborner Standesamt angeregt, die Original-Urkunde über die Deutsche Botschaft und einen einheimischen Notar in Kamerun auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung der Identität und des Personenstandes, die das Standesamt aufgrund des Personenstandsgesetzes vornehmen muss, war bisher nicht erfolgt und wird von Kindeseltern abgelehnt. Der mit der Vertretung beauftragte Anwalt hat daraufhin das Amtsgericht angerufen. Dieses stellte in einem Schreiben jedoch fest, dass die Vorgehensweise des Standesamtes Paderborn nicht zu beanstanden ist. Gegenüber dem Amtsgericht erklärten die Kindeseltern nun selbst die Urkundenüberprüfung in Auftrag geben zu wollen. Aufgrund der Presseberichterstattung und der Eingaben des Kindesvaters geht das Standesamt Paderborn allerdings davon aus, dass diese Bemühungen nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Standesamt hatte den Kindeseltern mehrfach angeboten das Kind mit einschränkenden Hinweisen in Bezug auf die Identität und den Personenstand zu beurkunden. Dies hätte den Eltern die Möglichkeit geboten für das Kind Leistungen wie Kindergeld und Elterngeld zu beantragen. Das Angebot wurde aber von dem betrauten Anwalt mehrfach ausgeschlagen.

Es ist auch nicht richtig, dass das Standesamt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anzweifelt. „Wir haben keine Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Mannes, doch wir wollen, soweit es uns möglich ist, im Sinne des Kindeswohls die Identität des Vaters klären. Nicht mehr und nicht weniger“, so Herbert Zelder. Die an dem Verfahren beteiligte Bezirksregierung Detmold stellt unmissverständlich fest, dass die Prüfungen im Einbürgerungsverfahren keinerlei Bindungswirkung im aktuellen Beurkundungsverfahren entfalten. Daher konnte auch fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Standesamtes Paderborn nicht festgestellt werden. Eintragungen im Personenstandsregister dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Dem Standesamt Paderborn wird ebenfalls vorgeworfen gegen das Wohl des im Januar 2018 geborene Kindes zu verstoßen. Auch dies trifft nicht zu. Das Standesamt hat bei seiner Prüftätigkeit und Entscheidung über die Anlegung des Geburtsregisters und dessen Inhalt insbesondere für die Wahrung der Rechte und das Kindeswohl einzutreten. Das Kind hat ein berechtigtes Interesse an der rechtmäßigen erteilten Geburtsurkunde, in der die Angaben zu den Elternteilen zweifelsfrei verifiziert sind. Außerdem ist festzustellen, dass das angelegte Personenstandsregister den vollen Beweis der beurkundeten Geburt erbringt. Das Kind hat ein berechtigtes Interesse an der rechtmäßig erteilten Geburtsurkunde, in der die Angaben zu den Elternteilen, Kindesvater wie Kindesmutter, zweifelsfrei verifiziert sind. Urkundenprüfverfahren wie beschrieben sind somit immer für beide Elternteile notwendig.

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