Zum Vogelschutz kein Gehölzschnitt

Bielefeld. Zum Schutz von Nistmöglichkeiten dürfen in der Zeit vom 1.  März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, andere  Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Auf die entsprechenden Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz weist das Umweltamt bereits jetzt hin.
Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Die Schutzfrist gilt ebenfalls nicht für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Flächen.

Schon im März beginnen einige Vogelarten (Amsel, Rotkehlchen, Zaunkönig oder Buchfink) ihren Nestbau. Gartenbesitzer und Grundstückseigentümer sollten daher mit notwendigem Gehölzschnitt bald beginnen. Für Fragen steht das Umweltamt telefonisch unter 0521 / 51-6873 zur Verfügung.