Landgericht Bielefeld: Brandstiftung Asylunterkunft Porta-Westfalica

Eröffnung des Strafverfahrens vor dam Amtsgericht – Schöffengericht – Minden wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer Brandstiftung

Bielefeld. Mit Beschluss vom 14.03.2016 hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld das Strafverfahren gegen drei angeklagte Männer und eine Frau vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Minden eröffnet, das über eine Strafgewalt von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verfügt.

Die Staatsanwaltschaft wirft mit der zum Amtsgericht Minden – Schöffengericht – zunächst erhobenen Anklage den Angeklagten vor, in der Nacht auf den 15.09.2015 2 Molotowcocktails auf eine Asylunterkunft in Porta Westfalica-Eisbergen geworfen zu haben, wobei ein Molotowcocktail gegen die Fassade der Unterkunft geworfen worden sein soll, wo es unterhalb der Verkleidung des Dachgiebel zerborsten und das Benzin in Brand geraten sein soll. Das zweite in Richtung des Hauses geworfene Molotowcocktail soll an einem Zaun abgeprallt und unversehrt auf dem Boden liegen geblieben sein.

Das Amtsgericht Minden hat das Verfahren dem Landgericht – Schwurgericht – zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgelegt, da nach der vorläufigen Würdigung des Amtsgerichts sowohl eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes als auch wegen gemeinschaftlich versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Betracht komme.

Die mit der Entscheidung befasste 10. große Strafkammer als Schwurgericht geht nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen jedoch davon aus, dass die Angeklagten demgegenüber einer gemeinschaftlichen versuchten schweren Brandstiftung hinreichend verdächtig sind.
Aus Sicht der Kammer besteht bei vorläufiger Tatbewertung keine Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes oder gemeinschaftlich versuchter besonders schwerer Brandstiftung. Ein Tötungsvorsatz dürfte den Angeklagten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht nachzuweisen sein. Die Angeklagten hätten lediglich eingeräumt, die Molotowcocktails gegen die Einrichtung werfen zu wollen. Dass die Angeklagten die Lebensgefährlichkeit ihres Vorgehens in Betracht gezogen hätten, sei nicht hinreichend feststellbar.
Die Kammer hat überwiegende Zweifel daran, dass die Angeklagten die Tötung von Menschen als Ergebnis ihres Handelns als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt haben. Nach Auffassung der Kammer sei nicht ersichtlich, dass die Tat nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten für das Leben der Bewohner gefährlich gewesen sei, zumal die Angeklagten nach ihrer Bekundung durch den Wurf des Molotowcocktails gegen das Gebäude „lediglich ein Zeichen hätten setzen“ wollen. Nach Abwägung aller Umstände spreche mehr dafür, dass die Angeklagten trotz objektiver Gefährlichkeit der geplanten Tat darauf vertraut hätten, es würden keine Menschen zu Tode kommen. Hierfür spreche die Art und Weise der Ausführung der Tat, da die Molotowcocktails trotz der Möglichkeit sich dem Haus weiter zu nähern aus größerer Entfernung und zudem nur gegen eine Hauswand und nicht in das Gebäude geworfen worden seien. Schließlich ergebe sich auch aus dem eingeholten Gutachten eines Brandsachverständigen, dass der Brandsatzwurf gegen die Außenwand objektiv nicht besonders gefährlich gewesen sei, da die Außenwände aus Stein und auch die Dachschindeln  aufgrund der Wurfentfernung nur schwer in Brand zu setzen gewesen seien. Eine Inbrandsetzung des Gebäudes von außen in dem betroffenen Bereich wäre nur möglich gewesen, wenn sie von unten hinter den Schindeln erfolgt wäre. Der brennbare Inhalt des Molotowcocktails, welcher nur an der Wand heruntergelaufen und im Boden versickert sei, sei nicht ausreichend dafür, um die Unterkonstruktion der Dachschindeln und von dort den Dachraum in Brand zu setzen.

Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 14.03.2016 (10 Ks – 216 Js 366/15- 6/16).

Guiskard Eisenberg
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher des Landgerichts