Von frischem Obst bis hin zu ergonomischen Büromöbeln – Unternehmer, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, haben es zumindest aus steuerlicher Sicht ganz einfach, denn: „Alle Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Mitarbeiter stellen keinen geldwerten Vorteil dar und sind daher steuer- und sozialversicherungsfrei“, erklärt die Bielefelder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei HLB Dr. Stückmann und Partner mbB. Wichtig sei dabei jedoch, dass diese Leistungen ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden, betont Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs, Partnerin bei HLB Stückmann.
Zu diesen Maßnahmen gehören vor allem ergonomisch sinnvoll gestaltete Arbeitsplätze mit modernen Büromöbeln und Monitoren oder ein Fitnessraum im Unternehmen, der von den Mitarbeitern unentgeltlich genutzt werden kann. Auch täglich frisches Obst und gesunde Getränke sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, die von den Arbeitnehmern nicht versteuert werden müssen.
Vorsicht sei beispielsweise bei Yoga- oder Pilateskursen geboten: „Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für einen solchen Kurs, erfolgt dies nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse. Daher stellt dies grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen
In jedem Fall lohnt sich für den Arbeitgeber sein Einsatz in der Gesundheitsförderung, denn: „In Zeiten des Fachkräftemangels und zunehmender Überalterung der Gesellschaft wird die Gesundheit der eigenen qualifizierten Mitarbeiter immer mehr zu einem kostbaren und schutzwürdigen Gut in den Unternehmen. Des Weiteren wird durch solche Maßnahmen auch die Attraktivität als Arbeitgeber erhöht. „Wer in seine eigenen Mitarbeiter investiert, investiert in die Zukunft“, rät Gehrs.
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