Menschen mit schweren Vorerkrankungen können kurzfristig noch in der Karwoche geimpft werden

Menschen mit Vorerkrankungen, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Impfverordnung aufgeführt sind, können sich kurzfristig noch in der Karwoche im Impfzentrum in der Sälzerhalle in Salzkotten impfen lassen.

Geimpft wird täglich von 8 bis 20 Uhr, durchgehend auch an den Ostertagen.

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Menschen mit schweren Vorerkrankungen können kurzfristig noch in der Karwoche geimpft werden

Kreis Paderborn. Hier unter www.kreis-paderborn.de/impfen können die Betroffenen ab sofort freie Resttermine buchen. Ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. März ermöglicht es, vorhandene Impfstoffkontingente, die nicht abgerufen worden sind, zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt bis zum 6. April. Danach soll die Impfung von Menschen mit Vorerkrankungen bei den Hausärzten erfolgen. Geimpft wird mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer.

Kurzfristig einen Impftermin noch für diese Woche können Menschen mit folgenden Vorerkrankungen vereinbaren:
a) Personen mit Trisomie 21,

b) Personen nach Organtransplantation,

c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer
Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,

d) Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen
soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer
weniger als fünf Jahre beträgt,

e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen,
ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,

f) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),

g) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,

h) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,

i) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),

j) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall
ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf
nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht

Für den Nachweis der Impfberechtigung reicht ein einfaches ärztliches Attest des Hausarztes, das die  Zugehörigkeit zur Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV bescheinigt. Eine konkrete Diagnose muss also nicht aufgeführt sein. Mitzubringen sind zudem ein Personalausweis oder Reisepass, der Impfpass, falls vorhanden sowie die Krankenversicherungskarte. Nach der Impfung kann dann gleich vor Ort der zweite Impftermin vereinbart werden.

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