Aktuelle Hinweise zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW und der Allgemeinverfügung mit Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich des Kreises Höxter

Höxter. Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, u.a. folgende Bestimmungen:

Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Zusätzlich gilt seit heute die Allgemeinverfügung mit Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für den gesamten Kreis Höxter. Konkret bedeutet dies, dass sich künftig im gesamten Kreisgebiet auch in privaten Wohnungen die Mitglieder eines Haushaltes nur noch mit maximal einer anderen Person treffen dürfen. Hintergrund für diese Entscheidung ist die hohe Inzidenz im Kreis Höxter, die derzeit über 200 liegt.

Bildungsangebote
Bei Bildungsangeboten an Hochschulen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen.
Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Angebote nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown verschoben werden können.
Praktische Ausbildungsabschnitte im Rahmen der beruflichen Ausbildung sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für die jeweilige Branche oder den jeweiligen Beruf zulässig. Es müssen also die Hygienevorgaben für den Einsatzort bzw. Ausbildungsbetrieb beachtet werden.
In Bibliotheken und Archiven ist künftig die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig.
Maßgaben für Schulen und den Betreuungsbereich von Kinder und Jugendlichen sind gesondert in der Corona-Betreuungsverordnung geregelt.

Fahrschulen
Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.

Mensen und Kantinen
Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist untersagt. Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

Home-Office
Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.
Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.

Überwachung der Regeln der Coronaschutzverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises durch die Stadt Höxter
Die Überwachungen und die Kontrollen des Ordnungsamtes der Stadt Höxter werden in Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde Höxter verstärkt und Verstöße energisch und konsequent und, sofern notwendig, mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Ordnungsdezernent Stefan Fellmann weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt ist. Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von alkoholischen Getränken weiterhin komplett untersagt. Auch ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden, untersagt. Ebenso ist der Verzehr von Speisen und Getränken in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.
„Gerade bei den Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, und in den zuvor beschriebenen Bereichen werden wir unsere Kontrollen verstärken und sodann auch bei Verstößen gegen die CoronaSchVO regelmäßig Bußgelder verhängen.“ so der Ordnungsdezernent.

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