Rechtsanwalt und Insolvenzberater Frank Welsch erklärte im Online-Dialog das Insolvenzrecht

Auch in Pandemiezeiten unterliegen Unternehmen der Insolvenzordnung. Frank Welsch erklärte, warum Abwarten keine gute Lösung ist.

Auch in Pandemiezeiten unterliegen Unternehmen der Insolvenzordnung. Frank Welsch erklärte, warum Abwarten keine gute Lösung ist. Foto: Villa Struck/Curator AG

„Abwarten ist keine Lösung“ 

Kreis Gütersloh. Wer durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, muss grundsätzlich keinen Insolvenzantrag stellen? Stimmt nicht, weiß Frank Welsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht. Auf Einladung der pro Wirtschaft GT erklärte er in einer Online-Dialogveranstaltung, was das Insolvenzrecht regelt und warum eine Insolvenz statt eines Schlussstrichs auch einen Neuanfang bedeuten kann.

Kapitalgesellschaften, wie etwa GmbHs oder UGs, unterliegen der Insolvenzordnung und müssen im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Gang zum zuständigen Amtsgericht antreten, um eine Insolvenz anzuzeigen – auch in Zeiten von Corona. Es gibt nur wenige Ausnahmen: „Lediglich Unternehmen, die auf die Auszahlung von Corona-Hilfen warten, und dadurch ihre Finanzkrise nachhaltig beseitigen können, sind derzeit bis zum 30.04.2021 von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen“, erklärt Welsch die aktuelle Gesetzeslage. Unternehmen, in denen mindestens ein Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie Einzelunternehmen, BGB-Gesellschaften oder offene Handelsgesellschaften, unterliegen, anders als die Kapitalgesellschaften, generell nicht einer Insolvenzantragsverpflichtung. „Diese müssen nicht, können aber freiwillig eine Insolvenz anmelden“, so Welsch weiter.

„Die Insolvenzantragspflicht für die entsprechenden Rechtsformen gilt insbesondere weiterhin, wenn sich in den Finanzplänen abzeichnet, dass die staatlichen Hilfen nicht ausreichen, um eine positive Fortführung des Unternehmens – aber auch eines eingetragenen Vereins -bescheinigen zu können.“ Ein Abwarten nach dem „Prinzip Hoffnung“ sei keine gute Strategie, ist Welsch überzeugt. Denn im Fall einer Insolvenzverschleppung – also, wenn die Insolvenz trotz der eingetretenen Voraussetzungen nicht angezeigt wird – macht sich die Geschäftsführung auch persönlich angreifbar. Es drohen dann Geld- oder gar Haftstrafen. Zudem seien Geschäftsführungen auch persönlich haftbar für die Erstattung der Zahlungen, die das Unternehmen ab dem Zeitpunkt Insolvenzreife noch getätigt hat. Welsch erinnert daher an die Aufgabe der Geschäftsführungen, Finanzpläne zu erstellen und die Zahlen und die Zahlungsfähigkeit mindestens der nächsten zwölf Monate im Blick zu behalten.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens, welches Welsch im Rahmen der Veranstaltung erklärte, sei das Ziel dieses Verfahrens vorrangig die Sanierung des Unternehmens. „Man muss keine Angst vor einem Insolvenzverfahren haben – denn das Insolvenz- und auch das Sanierungsrecht bieten gute Instrumente, um ein Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen“, sagt Welsch. Auch für (Solo-) Selbständige sieht Welsch viele Vorteile in der Eröffnung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens. „Im besten Fall können überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmer und Unternehmerinnen mit einem Antrag auf Restschulbefreiung nach nur drei Jahren von Ihren Schulden befreit sein. Über einen Insolvenzplan lässt sich ähnliches – und sogar noch schneller – für Selbstständige sowie jegliche anderen Unternehmen (z.B. GmbH) erzielen.“ Da ist Abwarten oft die vielfach schlechtere Taktik“, so Welsch.

Ein ausführliches Interview mit Frank Welsch zum Insolvenzrecht ist auf prowi-gt.de abrufbar.

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