Wenn das Booster-Zertifikat angeblich ungültig ist

In NRW gilt von nun an in vielen Bereichen 2Gplus. Bürger mit Booster-Impfung müssen sich allerdings nicht zusätzlich testen lassen. Eine Auffrischimpfung per App nachzuweisen, ist zwar nicht in allen Fällen leicht – aber möglich.

Foto: pixabay_anglopix

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Münster. Ins Fitnessstudio, Schwimmbad, Restaurant oder gar ins Bordell: Wer geboostert ist, also eine Covid-Auffrischimpfung nachweisen kann, hat hier Zugang. Wer hingegen nur die Grundimmunisierung gegen Covid hat, der muss sich erst testen lassen, denn von nun an gilt in NRW die 2Gplus-Regel.

Die Auffrischimpfung per App nachzuweisen, ist allerdings für diejenigen nicht ganz einfach, die zuvor nicht zweimal geimpft worden sind, zum Beispiel, weil sie genesen oder mit dem Impfstoff von Janssen immunisiert worden sind und deshalb nur eine Injektion bekommen haben. Dennoch ist der Nachweis auch in diesen Fällen per Smartphone möglich.
Dass eine Booster-Impfung erfolgt ist, wird in der Regel deutlich, weil sich im digitalen Impfzertifikat der Hinweis findet, dass es sich um Impfung 3 von 3 handelt. In diesen Fällen zeigen die Apps korrekt an, dass der Impfschutz vollständig ist und die Person zusätzlich geboostert wurde. Wenn die Auffrischung hingegen die zweite Impfung ist, weil der Bürger mit dem Janssen-Impfstoff grundimmunisiert wurde, dann zeigt das Zertifikat „Impfung 2 von 2“ an. Mithin ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, dass hier eine Booster-Impfung bescheinigt wird.

In diesem Fall müssen die Geimpften in der App auch die erste Impfung vorzeigen: Indem sie auf den QR-Code tippen, wird der Impfstatus angezeigt. Und hier findet sich der Hinweis, dass es sich bei der ersten Injektion um „Impfung 1 von 1“ handelt. Dies ist der Beleg, dass die Grundimmunisierung nach nur einer Dosis abgeschlossen war. Wenn zwei Spritzen für eine Grundimmunisierung nötig sind, zeigt das Zertifikat für die erste Impfung hingegen „Impfung 1 von 2“ an.

Auch Genese können ihren Booster-Status belegen, indem sie zusätzlich zum Impfzertifikat ihr Genesenenzertifikat vorlegen. Die Covid-Erkrankung muss in dem Fall nach einer vollständigen Impfung erfolgt sein (Impfdurchbruch) und darf nicht älter als drei Monate sein.

Im Übrigen arbeitet der Deutsche Apothekerverband (DAV) derzeit an einer zeitnahen technischen Lösung, damit die Apps künftig auch in diesen Fällen den Booster-Status auf den ersten Blick erkennbar anzeigen.