Salz darf nur bei Eisregen und an gefährlichen Stellen eingesetzt werden

dsc02303Minden. Gleich zu Beginn des neuen Jahres ist es kalt geworden und der erste Schnee gefallen. Auch in den kommenden Tagen muss weiter mit Glätte gerechnet werden. Viele freuen sich über ein „weißes Gewand“, für andere ist dieses aber auch mit der Pflicht verbunden, Flächen frei vom Schnee zu halten und Rutschpartien zu verhindern. Die Schneeschaufel muss wieder aus der hintersten Ecke hervorgeholt werden und die Streumittel griffbereit sein.

In der kalten Jahreszeit kommen dann oft einige Fragen auf: Ab wann muss der Gehweg überhaupt geräumt sein? Und inwieweit erstreckt sich meine Räumpflicht aus? Bevor der Winter 2017 richtig Einzug hält, beantwortet die Ordnungsbehörde der Stadt Minden daher die wichtigsten Fragen zum Thema Schneeräumpflicht.

Was für Streumittel soll beziehungsweise muss ich verwenden?

Als Streumittel sind vorrangig sogenannte abstumpfende Streumittel wie Sand, Asche und Granulat zu verwenden. Salz darf erst dann zum Einsatz kommen, wenn es zu außergewöhnlichen Glätteverhältnissen kommt wie zum Beispiel bei Eisregen. Auch an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf-und –abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken sowie ähnlichen Gehwegabschnitten darf Salz gestreut werden. Ansonsten ist das Verwenden von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen aber grundsätzlich verboten.

Bis wann muss ich den Gehweg beziehungsweise die Fahrbahn von Schnee und Eis geräumt haben?

Der gefallene Schnee und die entstandene Glätte zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sind umgehend nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis morgens um 7 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen bis 9 Uhr morgens geräumt werden. Sollte es keine Möglichkeiten geben, der Räumpflicht persönlich nachzukommen, so ist die Grundstücksbesitzerin/der -besitzer verpflichtet, eine Person oder eine Firma zu beauftragen oder gegebenenfalls im Wege der Nachbarschaftshilfe um Unterstützung zu bitten.

Auf welchen Bereich bezieht sich meine Räumpflicht?

Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege müssen in Minden vom angrenzenden Anlieger von Schnee und Eis freigehalten werden. Diese Wege sollten mindestens in einer Breite von 1,50 Metern geräumt und gestreut werden. Sollten die Anlieger*innen nach der Straßenreinigungssatzung auch für die Winterwartung auf der Fahrbahn zuständig sein, dann müssen die gekennzeichneten Fußgängerüberwege und Querungshilfen in Fortsetzung der Gehwege über die Fahrbahn freigehalten und bestreut werden. Ebenso müssen vom Anlieger auch die Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, sodass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Fahrgastunterständen/Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Sind auf beiden Seiten Grundstückseigentümer zuständig, so erstreckt sich die Räumpflicht jeweils nur bis zur Fahrbahnmitte.

Wohin soll ich den Schnee räumen?

Ist ein Gehweg vorhanden, so ist der Schnee am Fahrbahnrand zu lagern. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, dann ist der Schnee an die Grundstücksgrenze zu räumen. Ferner ist zu beachten, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr und die Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken durch die Schneeablagerungen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden, so die Ordnungsbehörde. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Außerdem darf salzhaltiger Schnee auf Baumscheiben und begrünten Flächen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Zudem darf Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Fahrbahnen und öffentliche Gehwege geschafft werden.

Die Ordnungsbehörde weist weiter darauf hin, dass es zu einem Bußgeldverfahren führen kann, wenn die Bürgerinnen und Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen. Das größere Übel als eine zu zahlende Geldbuße ist jedoch, wenn gestürzte Personen Schadensersatz- beziehungsweise Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Alle Informationen rund um das Thema können auch im Informationsflyer der Städtischen Betriebe Minden „Miteinander den Winter meistern“ und in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Minden nachgelesen werden. Die Satzung, sowie Informationen zum Winterdienst von den Städtischen Betrieben Minden sind auf der Internetseite www.minden.de. (Suchwort: Winterdienst) zu finden. Der Informationsflyer liegt in der Bürgerhalle oder in der Ordnungsbehörde im Raum 1.65 sowie bei den Städtischen Betrieben Minden aus.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter*innen der Ordnungsbehörde Katharina Möller, Telefon 0571/89-417 oder André Donnecker, Telefon 0571/89-425, sowie die Mitarbeiter*innen der Städtischen Betriebe Minden unter Telefon 0571/89-910 zur Verfügung.