Abgemeldete Autos im öffentlichen Raum können zu einer teuren Angelegenheit werden

abgemeldetesautoMinden. Der ein oder andere wird sie schon gesehen haben: abgemeldete Autos, welche den öffentlichen Parkraum blockieren. Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie in so einem Fall die Ordnungsbehörde der Stadt Minden verständigen sollen? Und was passiert eigentlich nachdem ich das Fahrzeug bei der Ordnungsbehörde gemeldet habe?
Bevor die Fragen beantwortet werden, folgend einige Hintergrundinformationen:

Im Jahr 2015 stellte die Ordnungsbehörde in Minden insgesamt 145 abgemeldete Fahrzeuge auf öffentlicher Fläche fest. Bereits seit Anfang Oktober 2016 wurde diese Zahl überschritten. Aufgrund der steigenden Tendenz kann es dazu kommen, dass der öffentliche Parkraum hierdurch eingeschränkt wird. Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden informiert daher aus aktuellen Anlass über die Rechtslage und Vorgehensweise bei abgemeldeten Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum.

Das Abstellen von für den öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr zugelassenen Autos ist nach der Straßenverkehrsordnung und dem Straßenwegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen grundsätzlich verboten. Ferner wird der für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenraum durch das Abstellen sachfremd in Anspruch genommen, welches eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung darstellt. Zudem erweckt neben der geminderten Parkfläche ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes, nicht zugelassenes Fahrzeug den Anschein, dass es herrenlos ist und nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden soll. Dies könnte manche Personen oder gar spielende Kinder dazu verleiten, sich an dem Fahrzeug zu schaffen zu machen, wodurch nicht zuletzt auch eine Verletzungsgefahr besteht.

Sobald die Ordnungsbehörde Kenntnis von einem abgemeldeten Fahrzeug im öffentlichen  Raum hat, kleben die Mitarbeiter*innen des ordnungsbehördlichen Ermittlungs-und Vollzugsdienstes der Stadt Minden auf der Windschutzscheibe des  Fahrzeuges eine orangefarbene Plakette. Auf dieser Plakette wird dem Halter eine kurze Frist gegeben um das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen oder wieder anzumelden. Sollte das Fahrzeug nach der Frist nicht entfernt oder wieder angemeldet sein, so erhält der zwischenzeitig ermittelte Halter ein Anhörungsschreiben mit der Aufforderung zu einer unverzüglichen Stellungnahme. Sollte der Fahrzeughalter auch dann noch nicht reagiert haben, so wird das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.

Die der Stadt Minden entstehenden Kosten werden anschließend per Kostenbescheid vom Halter des Fahrzeuges eingefordert. Hierbei sei zu beachten, dass neben den Abschleppkosten und Verwahrkosten des Fahrzeugs beim Abschleppunternehmen noch die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von bis zu 500 Euro, eine Sondernutzungsgebühr und ein Bußgeld hinzukommen können. Somit wird das „günstige“ Abstellen bzw. Entsorgen des Fahrzeuges im Nachhinein zu „einer teuren und überflüssigen Angelegenheit“, fasst die Ordnungsbehörde der Stadt Minden zusammen.

Sollten Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Fahrzeuge auffallen, bittet die Ordnungsbehörde um einen kurzen Hinweis. Bürger*innen geben bei Meldungen den Abstellort und – soweit möglich – den Fahrzeugtyp sowie die -farbe an. Sollte sich an dem Fahrzeug noch ein Kennzeichen befinden, bittet die Stadt auch dieses mit anzugeben.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter/innen der Ordnungsbehörde Katharina Möller, Telefon 0571 89-417, oder André Donnecker, Telefon 0571 89-425, zur Verfügung.

Anlage: 1 Foto (© Ordnungsbehörde der Stadt Minden) von einem illegal im öffentlichen Raum abgestellten Auto.