Urlaub stornieren oder abbrechen: Rechte bei Katastrophen und Krieg

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte Reisende bei Krieg, Naturkatastrophen, Flugausfällen und Reiseabbrüchen haben.

Foto: © Verbraucherzentrale NRW / adpic

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Urlauber:innen, die wegen Krieg, Naturkatastrophen oder gesperrter Flughäfen nicht wie geplant reisen können, haben je nach Buchung unterschiedliche Rechte. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was für Pauschalreisende, individuell gebuchte Reisen und gestrichene Flüge gilt.

Derzeit sitzen Tausende Reisende im Nahen Osten fest. Durch die amerikanischen und israelischen Angriffe gegen den Iran sind Flughäfen in Dubai, Doha oder Abu Dhabi geschlossen, der internationale Flugverkehr ist stark beeinträchtigt. Auch Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen sind betroffen. Wer eine Reise in die Region geplant oder bereits gebucht hat, macht sich ebenfalls Sorgen. Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter, erklärt, welche Rechte Reisende haben, die dort festsitzen, und was für geplante Urlaube gilt.

Wenn Pauschalreisende vor Ort festsitzen

Wenn Betroffene nicht wie pauschal gebucht zurückreisen können und wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen, etwa wegen blockierter Zufahrtsstraßen oder geschlossener Flughäfen und Schiffsrouten, muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung in der Regel für drei Nächte tragen. Die Unterkunft sollte dabei möglichst den gleichen Standard aufweisen wie diejenige, die im Reisevertrag vereinbart ist.

Zudem können Betroffene den Reisepreis mindern, wenn eine Rückreise nicht möglich ist. Das gilt etwa dann, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge ausfallen oder nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen dem Reiseveranstalter jedoch nachweislich und unverzüglich als Reisemangel gemeldet werden.

Wenn Reisende vor Ort den Urlaub abbrechen

Bei einer Pauschalreise gilt außerdem: Wird das Urlaubsziel zum Kriegsort, können Reisende grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen. Urlauber:innen können den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, und versuchen, schnell nach Hause zu kommen.

Reisende, die sich derzeit in den betroffenen Gebieten aufhalten, haben aufgrund der Sperrung des Luftraums aktuell keine Möglichkeit, einen Rückflug in Eigenregie zu organisieren. Für nicht genutzte Reiseleistungen können sie Erstattung verlangen. Für bereits genutzte Reiseleistungen kann der Veranstalter jedoch den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Entstehen dadurch höhere Kosten als ursprünglich geplant, trägt diese der Reiseveranstalter.

Wer den Flug oder die Unterkunft separat gebucht hat, braucht die Leistung nur dann nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann, etwa wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.

Wenn die Reise nachträglich geändert wird

Reisende haben Minderungsansprüche, wenn der Reiseverlauf nach Reisebeginn geändert wird. Auch eine Rundreise kann kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt werden beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können.

Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob wesentliche Bestandteile entfallen oder nur ein kleiner Teil der Reise wegfällt. Entfällt nur ein kleiner Teil des Programms, liegt höchstens ein Reisemangel vor, für den Betroffene den Reisepreis mindern können. Auch dieser Mangel muss unverzüglich beim Veranstalter angezeigt werden.

Wer Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht hat, braucht die Leistung nur dann nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann. Das kann der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, ist man auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und muss mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn man von der Reise absehen möchte. Wichtig: Wer die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht hat, unterliegt dem Recht des jeweiligen Landes.

Wenn man vor Reisebeginn zurücktritt

Vor Reisebeginn können Pauschalreisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Normalerweise hat der Reiseveranstalter dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Liegen jedoch – wie im Fall der Golf-Region – unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, müssen Verbraucher:innen diese Entschädigung nicht bezahlen.

Vielmehr muss der Reiseveranstalter in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten. Wichtig ist dabei: Die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Frühbucher:innen können also nicht ohne Weiteres schon sehr früh eine gebuchte Reise stornieren, wenn noch nicht absehbar ist, ob sich die Lage bis zum geplanten Reisezeitpunkt stabilisiert. Sind Schäden oder Beeinträchtigungen bis dahin möglicherweise beseitigt, besteht noch kein automatisches Rücktrittsrecht. Dauern die Auseinandersetzungen oder Aufräumarbeiten jedoch an und ist die Reise weiterhin unzumutbar, können Betroffene eine geplante Reise stornieren. Das gilt sowohl für Kriegsschäden als auch für Naturkatastrophen.

Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt

Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt möglich machen, kann auch der Reiseveranstalter die Reise absagen. Dies muss unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe erfolgen. Dann haben Reisende das Recht, dass der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge erstattet wird.

Wenn der Flug gestrichen wird

Viele Airlines stornieren Flüge in vom Krieg betroffene Regionen. Nach der Fluggastrechteverordnung können Betroffene dann wählen, ob sie den Ticketpreis erstattet haben wollen oder sich für eine Ersatzbeförderung entscheiden. Ein Ersatzflug kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist jedoch immer nur vorbehaltlich verfügbarer Plätze möglich.

Wer sich hingegen für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung sowie auf sogenannte Betreuungs- und Ausgleichsleistungen, also etwa Verpflegungsservice. Im Fall außergewöhnlicher Umstände – zum Beispiel Krieg oder Naturkatastrophen – haben Flugreisende keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.

Weiterführende Informationen zu Reiserechten im Katastrophenfall gibt es bei der Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380.