Motorradfahren mit dem Pkw- Führerschein

Gütersloh. Seit Jahresbeginn gilt ein neues Gesetz, das Besitzern der Klasse B-Fahrerlaubnis ermöglicht, kleine Motorräder sowie Roller bis zu 125 Kubikzentimeter Hubraum zu fahren. Das ist aber an ein paar Bedingungen geknüpft: Die Fahrer müssen zurück in die Fahrschule und eine spezielle Schulung absolvieren.

Mit dem Zusatzeintrag der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen Besitzer der Klasse B-Fahrerlaubnis nun kleine Motorräder fahren. Fürs Foto hat sich Isabelle Helmke (Kreis Gütersloh) beim Zweirad-Center Beinert in Gütersloh auf eine 125er-Maschine gesetzt. Foto: Kreis Gütersloh

Mit dem Zusatzeintrag der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen Besitzer der Klasse B-Fahrerlaubnis nun kleine Motorräder fahren. Fürs Foto hat sich Isabelle Helmke (Kreis Gütersloh) beim Zweirad-Center Beinert in Gütersloh auf eine 125er-Maschine gesetzt. Foto: Kreis Gütersloh

‚Das Zauberwort‘, so Natascha Gräfe, Leiterin des Sachgebiets Fahrerlaubnisse des Kreises Gütersloh, heiße Schlüsselzahl 196. Mit diesem Zusatzeintrag im Führerschein dürfen Autofahrer Motorräder mit bis zu 125 Kubikzentimeter Hubraum und 15 PS fahren. „Diese Leichtkrafträder erreichen eine Geschwindigkeit von mehr als 100 Kilometern pro Stunde“, erklärt Gräfe. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist das Führerschein-Upgrade an Bedingungen geknüpft. Wer sich für die Zusatzqualifikation anmelden möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Dann geht es in die Fahrschule:

Dort müssen die Interessenten eine theoretische und praktische Schulung absolvieren, die mindestens 13,5 Zeitstunden umfasst. Zwar gibt es keine Abschlussprüfung, aber der Fahrlehrer muss die Kenntnisse bescheinigen. Erst dann kann die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen werden. Dazu benötigt die Fahrerlaubnisbehörde die Bescheinigung der Fahrschule, ein biometrisches Passfoto, den Führerschein und den Personalausweis. Die Gebühr beträgt 29 Euro.

Das neue Gesetz knüpft an eine bis 1980 geltende Regelung an, die es Pkw-Fahrern mit der damaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erlaubt hat, Leichtkrafträder zu führen. Jeder, der später seine Fahrerlaubnis erworben hat, durfte nur Roller bis zu 50 Kubikzentimetern fahren. Das ändert sich nun mit der Schlüsselzahl 196. Diese Zusatzberechtigung gilt allerdings nur in Deutschland und ersetzt nicht die A1-Fahrerlaubnis. „Damit entfällt auch die Möglichkeit des sogenannten Stufenaufstieges“, erläutert Gräfe. Nach diesem Prinzip können Motorradfahrer ab 16 Jahren schrittweise ihre Fahrerlaubnisse erweitern. Denn erst mit 18 Jahren dürfen sie die A2- und mit 24 Jahren die volle A-Klasse erwerben.

Für weitere Informationen steht die Abteilung Straßenverkehr des Kreises Gütersloh unter der Telefonnummer 05241/851200 zur Verfügung.

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