Krankenkassen-Zusatzbeitrag: Kein Brief mehr bei Erhöhung

Versicherte müssen Beitragssätze künftig selbst im Blick behalten – das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Bielefeld. Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag kann künftig steigen, ohne dass Versicherte darüber individuell per Brief informiert werden. Seit Ende Juli entfällt die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, ihre Mitglieder persönlich über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zu informieren. Auch der bisher vorgeschriebene Hinweis auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und günstigere Krankenkassen fällt weg.

Schwarzer Kugelschreiber auf einem offenen Notizbuch mit der Aufschrift „Krankenkasse wechseln“.

Quelle: Martin Rettenberger

„Wer wissen möchte, ob und in welcher Höhe der Zusatzbeitrag steigt, sollte regelmäßig auf der Website der eigenen Krankenkasse nachsehen und die Gehalts- oder Beitragsabrechnung prüfen“, erklärt Ingrid Deutmeyer von der Beratungsstelle Bielefeld. Bestenfalls sollten Versicherte dies monatlich tun, damit die Frist für das Sonderkündigungsrecht nicht unbemerkt verstreicht. Bei einer Beitragserhöhung könne sich ein Wechsel der Krankenkasse finanziell lohnen.

Beitrag regelmäßig kontrollieren

Die aktuellen Zusatzbeitragssätze veröffentlichen die Krankenkassen auf ihren Internetseiten. Einige Kassen wollen ihre Mitglieder zudem freiwillig über ihre Apps oder Mitgliederzeitschriften über Änderungen informieren. Eine Übersicht der aktuellen Beitragssätze verschiedener Krankenkassen stellt außerdem der GKV-Spitzenverband im Internet bereit.

Auch die monatliche Gehaltsabrechnung kann Hinweise liefern. Steigt der Krankenkassen-Zusatzbeitrag, kann sich dadurch der ausgezahlte Nettobetrag bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verringern. Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten kann sich eine Erhöhung entsprechend auf die Beitragszahlung auswirken.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, können Versicherte weiterhin von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Wechsel ist damit auch möglich, wenn die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Der tatsächliche Wechsel wird grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin müssen Versicherte den erhöhten Beitrag weiter bezahlen.

Nicht nur auf den Beitrag achten

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, bei der Wahl einer neuen Krankenkasse nicht ausschließlich auf die Höhe des Zusatzbeitrags zu achten. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Satzungsleistungen und der Service können sich von Kasse zu Kasse unterscheiden. Versicherte sollten daher prüfen, welche Angebote für sie persönlich wichtig sind und wie hoch die tatsächliche finanzielle Ersparnis durch einen Wechsel ausfällt.

Bei Beschäftigten sowie Rentnerinnen und Rentnern, die eine Rente der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Rentenversicherungsträger getragen. Eine Erhöhung wirkt sich daher nicht in voller Höhe auf die eigenen Ausgaben aus.

Wechsel über die neue Krankenkasse

Wer wechseln möchte, muss die bisherige Krankenkasse grundsätzlich nicht selbst kündigen. Es genügt, eine neue gesetzliche Krankenkasse auszuwählen und dort die Mitgliedschaft zu beantragen. Die neue Kasse informiert anschließend die bisherige Krankenkasse und übernimmt die weiteren Formalitäten.

Wird die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst, bleibt ein regulärer Wechsel möglich, sobald die zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt ist. Auch dann wird die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Weiterführende Informationen:
•Alles zum Krankenkassenwechsel: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13883