Halloween: Wer haftet für Schäden durch Streiche?

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wo der Spaß aufhört und welche Versicherungen bei Sachbeschädigungen einspringen können

Kreis Höxter. An Halloween ziehen Kinder und Jugendliche von Haus zu Haus und fordern mit dem Spruch „Süßes oder Saures“ Süßigkeiten ein. Doch nicht jeder Halloween-Streich bleibt harmlos. Werden Autos beschädigt, Hausfassaden beschmiert oder Briefkästen zerstört, kann das rechtliche und finanzielle Folgen haben. Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter, erklärt, wann aus einem Streich eine Straftat wird und welche Versicherungen im Schadensfall greifen können.

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Wann wird ein Halloween-Streich zur Straftat?

Die Grenze zwischen einem harmlosen Scherz und einer Straftat ist überschritten, wenn fremdes Eigentum beschädigt oder Menschen gefährdet werden. Wer beispielsweise einen Briefkasten mit Feuerwerkskörpern in Brand setzt, eine Hausfassade beschmiert oder ein Fahrzeug beschädigt, muss mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung rechnen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Beteiligten die Aktion als Scherz betrachten. Auch an Halloween gelten die gesetzlichen Regeln zum Schutz von Personen und Eigentum.

Welche Versicherung übernimmt Schäden?

Wer nach der Halloween-Nacht Beschädigungen am Haus oder Fahrzeug feststellt, sollte den Schaden möglichst unverzüglich seiner Versicherung melden. Ist der Verursacher bekannt, können Geschädigte versuchen, ihre Ansprüche direkt gegenüber dieser Person oder deren privater Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Allerdings übernimmt eine private Haftpflichtversicherung in der Regel keine Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden. Bei minderjährigen Verursachern spielt zudem das Alter eine Rolle. Kinder unter sieben Jahren gelten grundsätzlich als deliktunfähig und haften nicht selbst für verursachte Schäden. Ihre Eltern können jedoch haftbar sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Einige private Haftpflichtversicherungen bieten darüber hinaus einen zusätzlichen Schutz für Schäden durch deliktunfähige Kinder. Ob eine Erstattung möglich ist, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab.

Bei Beschädigungen an Gebäuden kann die Wohngebäudeversicherung einspringen, sofern entsprechende Vandalismusschäden vom Vertrag abgedeckt sind. Schäden durch Vandalismus an Autos, E-Bikes oder Motorrädern sind dagegen in der Regel nur über eine entsprechende Vollkaskoversicherung versichert.

Die Teilkaskoversicherung übernimmt üblicherweise nur bestimmte Schäden, beispielsweise durch Glasbruch oder Brand. Je nach Versicherungsvertrag kann außerdem eine Selbstbeteiligung anfallen.

Was passiert, wenn der Verursacher nicht zahlen kann?

Besonders schwierig kann die Situation werden, wenn die verantwortliche Person keine geeignete Haftpflichtversicherung besitzt und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann die eigene private Haftpflichtversicherung der geschädigten Person helfen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine sogenannte Forderungsausfalldeckung enthält und deren Bedingungen erfüllt sind. Diese kann einspringen, wenn ein bestehender Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher nicht durchgesetzt werden kann.

Werden Menschen bei einem Halloween-Streich verletzt, übernimmt zunächst die Krankenversicherung der betroffenen Person die medizinisch notwendigen Behandlungskosten im Rahmen ihres Versicherungsschutzes. Ist der Verursacher bekannt, kann die Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten von ihm zurückfordern.

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt damit, die möglichen Folgen von Halloween-Streichen nicht zu unterschätzen. Wer fremdes Eigentum beschädigt oder andere Menschen gefährdet, muss auch in der Halloween-Nacht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.