Seit dem 1. Oktober 2026 lassen sich im Zentralen Vorsorgeregister auch die Inhalte bestimmter Vorsorgedokumente hinterlegen.
Kreis Höxter. Seit dem 1. Oktober 2026 können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer neben den Angaben zu Vorsorgedokumenten auch deren Inhalte hinterlegt werden. Die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter erklärt, welche Dokumente registriert werden können, wie die Hinterlegung funktioniert und welche Kosten entstehen.
Welche Dokumente können registriert werden?
Über das Zentrale Vorsorgeregister lassen sich Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen einzeln oder gemeinsam registrieren. Auch ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann eingetragen werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte können dadurch feststellen, welche Vorsorgedokumente vorhanden sind.
Bei der Registrierung werden unter anderem der Name und die Anschrift der verfügenden Person und ihrer Vertrauensperson, der Umfang der Verfügung sowie der Aufbewahrungsort erfasst. Auch ein Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht kann hinterlegt werden. So ist für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus erkennbar, wenn ein Ehepartner oder eine eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise ein eingetragener Lebenspartner die Vertretung nicht übernehmen soll.
Was ist seit dem 1. Oktober neu?
Bisher konnte im Register lediglich vermerkt werden, dass eine oder mehrere Vorsorgeverfügungen vorhanden sind. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auch der Inhalt der Dokumente hochgeladen werden. Das gilt nicht für den Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht, da dessen Inhalt immer gleich ist.
Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte können damit künftig nicht nur feststellen, dass eine Verfügung existiert, sondern auch deren Inhalt direkt einsehen.
Wer darf Dokumente hochladen?
Da bei der elektronischen Hinterlegung sensible Daten übermittelt werden, muss die richtige Verfügung eindeutig festgestellt werden. Die Dokumente müssen dafür beglaubigt sein. Zum Hochladen sind nur besonders vertrauenswürdige Institutionen berechtigt. Dazu gehören Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare.
Privatpersonen können beispielsweise mit dem unterschriebenen Originaldokument zu einer dazu befugten Betreuungsbehörde gehen. Dort kann auch unmittelbar eine Beglaubigung vorgenommen werden, sie ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Welche Kosten entstehen?
Die Gebühren fallen pro Registrierung an, unabhängig davon, wie viele Vorsorgeangelegenheiten registriert werden. Die Höhe richtet sich unter anderem danach, ob die Registrierung online oder per Post erfolgt, welche Zahlungsart gewählt wird und wie viele Vertrauenspersonen eingetragen werden.
Bei einer Online-Registrierung und Zahlung per Lastschrift beträgt die Grundgebühr 20,50 Euro. Die Änderung bereits angelegter Daten, die Löschung einer Registrierung und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei.
Änderungen ebenfalls im Register aktualisieren
Wer eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung ändert, löscht oder ergänzt, sollte auch die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister entsprechend aktualisieren. Andernfalls gehen Ärztinnen und Ärzte sowie das Betreuungsgericht davon aus, dass die zuvor registrierte Verfügung weiterhin gilt. Auch die Änderung erfolgt über Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Notarinnen und Notare.
Das Original bleibt wichtig
Das Register ersetzt die analogen Originalurkunden nicht. Diese müssen im Bedarfsfall weiterhin schnell zugänglich sein. Wenn eine bevollmächtigte Person beispielsweise im Krankenhaus die Gesundheitsvorsorge wahrnehmen möchte, muss sie die Originalurkunde vorlegen.
Die Vollmacht sollte deshalb so aufbewahrt werden, dass sie leicht gefunden werden kann. Sie kann der bevollmächtigten Person direkt ausgehändigt oder zu Hause beispielsweise in einem Vorsorgeordner aufbewahrt werden, den die bevollmächtigte Person im Bedarfsfall schnell findet.
Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter vorsorgeregister.de.
Informationen der Verbraucherzentrale NRW zur Vorsorgevollmacht sind unter verbraucherzentrale.nrw abrufbar. Weitere Informationen gibt es außerdem zur Betreuungsverfügung, zur Patientenverfügung sowie zu Online-Vorsorgedokumenten der Verbraucherzentralen.






