Kassen müssen über höhere Zusatzbeiträge nicht mehr individuell informieren – das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen
Kreis Höxter. Wenn der Krankenkassenbeitrag steigt, müssen gesetzlich Versicherte künftig stärker selbst auf Änderungen beim Zusatzbeitrag achten. Seit Ende Juli sind Krankenkassen nicht mehr verpflichtet, ihre Mitglieder individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zu informieren. Auch die bisher vorgeschriebenen Hinweise auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und günstigere Krankenkassen entfallen.
Ute Delimat von der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter rät deshalb, die Internetseite der eigenen Krankenkasse sowie Gehalts- oder Beitragsabrechnungen regelmäßig zu prüfen. „Bestenfalls schaut man monatlich nach, da sonst die Sonderkündigungsfrist verstreichen könnte“, erklärt Delimat. Im Fall einer Beitragserhöhung könne es sich finanziell lohnen, die Krankenkasse zu wechseln.
Beitrag regelmäßig kontrollieren
Die aktuellen Zusatzbeitragssätze werden auf den Internetseiten der Krankenkassen veröffentlicht. Verschiedene Krankenkassen wollen ihre Mitglieder künftig außerdem freiwillig über die jeweilige Krankenkassen-App oder in ihrer Mitgliederzeitschrift über Änderungen informieren. Eine Übersicht über die Beitragssätze verschiedener Krankenkassen stellt zudem der GKV-Spitzenverband auf seiner Internetseite bereit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Veränderungen auch auf der monatlichen Gehaltsabrechnung erkennen. Ein höherer Zusatzbeitrag kann den ausgezahlten Nettobetrag verringern. Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten kann sich eine Änderung entsprechend auf die Beitragszahlung auswirken.
Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versicherte weiterhin ein Sonderkündigungsrecht. Sie können damit auch zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln, wenn die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Der tatsächliche Wechsel erfolgt grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin muss der erhöhte Beitrag weiter gezahlt werden.
Krankenkassen genau vergleichen
Wenn der Krankenkassenbeitrag steigt, sollte beim Vergleich nicht allein die Höhe des Zusatzbeitrags berücksichtigt werden. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Satzungsleistungen und Service können sich zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Versicherte sollten deshalb prüfen, welche Angebote für sie persönlich wichtig sind und wie hoch eine mögliche finanzielle Ersparnis tatsächlich ausfällt.
Bei Beschäftigten sowie Rentnerinnen und Rentnern, die Renten der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Rentenversicherungsträger getragen. Eine Beitragserhöhung wirkt sich deshalb nicht in voller Höhe auf den eigenen Geldbeutel aus.
Wechsel über die neue Krankenkasse beantragen
Wer sich für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheidet, muss die bisherige Kasse grundsätzlich nicht selbst kündigen. Es reicht, die neue Krankenkasse zu wählen und dort die Mitgliedschaft zu beantragen. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den Wechsel und übernimmt die weiteren Formalitäten.
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst, kann grundsätzlich trotzdem wechseln, sobald die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt ist. Dann gilt die reguläre Wechselfrist und die Wahl der neuen Krankenkasse wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Weitere Informationen zum Krankenkassenwechsel bietet die Verbraucherzentrale NRW unter verbraucherzentrale.nrw.






