Ab 21. August gilt im renaturierten Abschnitt bei Paderborn-Sande eine wasserstandsabhängige Befahrungsregelung
Paderborn-Sande. Die Kanu-Nutzung in der Lippe ist auf dem renaturierten Abschnitt unterhalb des Lippesees ab Freitag, 21. August 2026, bei Niedrigwasser nicht erlaubt. Die neue Regelung betrifft einen 1,2 Kilometer langen Flussabschnitt im Oberlauf bei Paderborn-Sande.
Die Pegel der Lippe hatten entgegen dem diesjährigen Landestrend lange einen Wasserstand, der Wassersport und Freizeitnutzung im renaturierten Bereich ermöglichte. Im Jahr 2025 war eine entsprechende Entscheidung bereits Mitte Mai notwendig, in diesem Jahr erfolgt die Steuerung der Nutzung Mitte August.
90 Zentimeter am Pegel Bentfeld entscheidend
Die Gemeingebrauchsverordnung untersagt zum Schutz des sensiblen Naturraums sowie seiner Pflanzen und Tiere das Befahren des renaturierten Flussabschnitts mit Booten, Kanus und Kajaks bei niedrigen Wasserständen. In den Niedrigwasserbereichen beträgt die Wassertiefe maximal 30 Zentimeter. Dadurch kann eine durchgehende Fahrt ohne Grundberührung nicht gewährleistet werden, wenn der Pegel Bentfeld an der Lippe einen Wasserstand von 90 Zentimetern unterschreitet.
Maßgeblich ist der veröffentlichte Tagesmittelwert des Vortags am Pegel Bentfeld. Der aktuelle Pegelstand kann unter hochwasserportal.nrw.de eingesehen werden.
Registrierung der Boote vorgesehen
Das Betreten des Areals der renaturierten Sande ist gemäß der Naturschutzgebietssatzung ohnehin nicht erlaubt. Zusätzlich ist eine einfache Registrierung der Boote vorgesehen. Kommerzielle Anbieter von Kanutouren und Vereine können dafür eine Sammelregistrierung vornehmen.
Private Nutzerinnen und Nutzer können sich auch kurzfristig vor Ort über ein Onlineformular anmelden. Das Formular wird auf der Webseite der Bezirksregierung Detmold unter www.bezreg-detmold.nrw.de angeboten.
Zuwiderhandlungen gegen das Befahrungs- und Betretungsverbot können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2031 und kann bei Bedarf geändert werden. Sobald die Wasserstände wieder dauerhaft erhöht sind, kann die Kanu-Nutzung in der Lippe wieder ohne die Niedrigwasserbeschränkung erfolgen.
Zusätzliche und aktuelle Informationen gibt es unter www.wilde-lippe.de.
Hintergrund
Die Bezirksregierung Detmold ist als Obere Wasserbehörde für Gewässer der sogenannten ersten und zweiten Ordnung zuständig. In Ostwestfalen-Lippe zählen dazu die Flüsse Ems, Lippe und Weser. Für alle anderen Gewässer sind die Unteren Wasserbehörden bei den Kreisen und der kreisfreien Stadt Bielefeld zuständig.
Die Gemeingebrauchsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 33a auf der Internetseite der Bezirksregierung unter www.bezreg-detmold.nrw.de im Bereich „Service“ unter „Bekanntmachungen / Amtsblätter“ zu finden.






