Aktuelle Informationen zur Corona-Krise für die Stadt Lübbecke

Aktuelle Informationen zur Corona-Krise für die Stadt Lübbecke 

IMG-20200324-WA0004Lübbecke. Nachfolgend stellt die Stadt Lübbecke ihren Bürgerinnen und Bürgern gesammelt die relevanten Informationen rund um die Corona-Krise und die Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion, einschlägige Links sowie eine Liste der häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Verfügung. Wir bemühen uns, die Informationen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Für Fragen rund um das Thema „Corona“ stehen die Experten des Kreises Minden-Lübbecke unter dem offiziellen Bürger-Telefon 0571 807-15 999 zur Verfügung. Das Telefon ist Freitag von 8 bis 18 Uhr, Samstag und Sonntag von 10 bis 18 Uhr besetzt.  Darüber hinaus hat auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW eine Hotline für Bürger 0211 855 4774 eingerichtet. Sie erreichen das Servicecenter der Landesregierung montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr.

Übersicht:

1. Erreichbarkeit der Verwaltung und ihrer Außenstellen:

Die Empfehlungen des Krisenstabes des Kreises Minden-Lübbecke für alle Dienststellen der Kreisverwaltung werden auch für die Stadtverwaltung umgesetzt. Das bedeutet, dass das Rathaus und – mit Ausnahme der Mediohek – alle Außenstellen der Stadt Lübbecke für den Besucherverkehr geschlossen sind. Die Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail ist gewährleistet. Für Anliegen, die ein persönliches Erscheinen unabdingbar machen, werden individuelle Lösungen gefunden.

2. Verordnungen und Erlasse des Landes NRW:

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22.03.2020

Am 23.03.2020 ist die Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Kraft getreten, die vorhergehenden Erlasse zu diesem Thema sind inzwischen aufgehoben worden. Aus der CoronaSchVO ergeben sich die folgenden weiterführenden Maßnahmen:

Handel:

In § 5 (Handel) werden im Vergleich zu der bisherigen Erlasslage detailliertere Vorgaben gemacht. So ist jetzt auch geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen können. Gleichzeitig wird eine maximale Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftslokalen anwesenden Kunden von einer Person pro 10 Quadratmetern der für Kunden zugänglichen Lokalfläche festgeschrieben.

Offenbleiben – unter den oben genannten Voraussetzungen – dürfen somit:

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Direktvertrieb landwirtschaftlicher Betriebe (Hofladen)
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Kioske
  • Zeitungsverkaufsstellen
  • Tierbedarfsmärkte
  • Bau- und Gartenbaumärkte und Floristen
  • Wochenmärkte

§ 5 Abs. 5 CoronaSchVO enthält eine ausdrückliche Regelung für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment. Hier kommt es auf den Schwerpunkt des Sortiments an. Wenn die Waren der erlaubten Handelsbetriebe den Schwerpunkt des Sortiments bilden, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig. Andernfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe: Neu ist die Regelung in § 7 CoronaSchVO (Handwerk, Dienstleistungsgewerbe) zu den Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Insbesondere der Betrieb von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern und Massagesalons ist jetzt untersagt.

Gastronomie: Ebenfalls neu geregelt ist § 9 CoronaSchVO (Gastronomie). Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés u.a. gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt. Gemäß § 9 Abs. 2 CoronaSchVO sind die Belieferungen mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants u.a. zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist allerdings in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen: In § 11 enthält die Verordnung ausdrückliche Vorgaben für Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste und Beerdigungen. Zulässig sind danach Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden. Gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO unterbleiben alle Versammlungen zur Religionsausübung.

Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum (Kontaktverbot): In § 12 CoronaSchVO ist das sog. Kontaktverbot geregelt. Danach sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt.

Ausgenommen sind:

  1. Verwandte in gerader Linie,
  2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidlicher Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des ÖPNV).

Sanktionen bei Verstößen: Die Einhaltung der verbindlichen Regelungen ist wichtig im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus. Deshalb sind die zuständigen Behörden (Polizei und Ordnungsbehörden) gehalten, die Einhaltung zu kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen zu sanktionieren. Die Stadt Lübbecke wird in enger Zusammenarbeit mit der Polizei weitere Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchführen. Es wird davon ausgegangen, dass Verstöße gegen die Vorschriften die absolute Ausnahme bleiben, da jedem inzwischen der Ernst der Lage klar geworden ist. Sollte es wider Erwarten doch Verstöße geben, werden diese als Straftaten oder als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Nach dem umfangreichen Bußgeldkatalog ist beispielsweise eine Zusammenkunft und Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, mit einem Bußgeld in Höhe von 200 € für jeden Beteiligten zu belegen. Bei mehr als 10 Personen erfolgt eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde.

3. Allgemeinverfügung der Stadt Lübbecke:

Gemäß § 13 CoronaSchVO gehen die Bestimmung dieser Verordnung widersprechenden oder inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden vor. Im Übrigen bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden unberührt.

Allgemeinverfügung der Stadt Lübbecke über das Verbot von Veranstaltungen, das Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen und zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 18.03.2020 (PDF-Download)

4. Notfallbetreuung für Kinder von „unentbehrlichen Schlüsselpersonen“:

Die Stadt Lübbecke bietet in Anwendung der verschiedenen Erlasse des Landes NRW und entsprechender Allgemeinverfügungen im Sinne des § 33Nummern 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab Montag, 16.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Schulen zwischen dem 16.03.2020 und 19.04.2020 lediglich eine hilfsweise Betreuung für Kinder von Eltern an, die „unentbehrliche Schlüsselpersonen“ sind.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die Eltern in Einrichtungen der folgenden Bereiche tätig sind, wobei die individuelle Berufsausübung entscheidend für die Unabkömmlichkeit der Person ist: Gesundheitsversorgung und Pflege, Alten- und Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe; öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz); Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung); Lebensmittelversorgung; Sicherstellung der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Das zu betreuende Kind darf keine Krankheitssymptome aufweisen und nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen beziehungsweise seit dem letzten Kontakt mit infizierten Personen müssen 14 Tage vergangen sein. Das Kind und seine Erziehungsberechtigten/Bezugspersonen dürfen sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter www.rki.de) beziehungsweise seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen und es zeigen sich keine Krankheitssymptome.

Änderungen und Ergänzungen ab 23. März 2020:

Aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen sind das ärztliche Personal, Pflegekräfte und Rettungsdienste besonders belastet. Aus diesem Grund gilt für Eltern oder Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende, die in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, eine wichtige Erleichterung: Sie können Ihr Kind, unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder anderen Elternteils in die Notbetreuung geben, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist. Bitte gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verantwortungsvoll damit um und bedenken immer, dass es sich um eine Notbetreuung handelt. Nehmen Sie diese bitte nur in Anspruch, wenn andere Lösungen ausgeschlossen sind. So tragen alle dazu bei, die sozialen Kontakte möglichst zu reduzieren. Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: Für die Kinder von Krankenpflegern, Ärztinnen und all jenen, die zurzeit so dringend gebraucht werden, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet. Zudem steht ab dem 23. März 2020 die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

Formulare:

Antrag auf Kinderbetreuung (Corona) (DOCX, 20 kB)

Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Kinderbetreuung (Corona) (DOCX, 31 kB)

5. Hilfsangebote für Menschen:

In Lübbecke gibt es eine große Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung und somit auch mehrere Hilfsinitiativen, die Einkäufe und weitere Besorgungen für Menschen anbieten, die selbst nicht mehr rausgehen können oder sollen:

Lübbecke hilft

Montag – Freitag 10 – 14 Uhr

Telefon:  05741 4583
Internet:  https://www.luebbecke.de/Startseite/index.php?object=tx,2373.1212.1
Ins Adressbuch exportieren

 
Montag und Freitag 9 – 12 Uhr, Mittwoch 16 – 18 Uhr
 
Öffentliche Facebookgruppe
 
Florian Bornemann
 
6. Hilfen für die Wirtschaft

Aufgrund der Corona-Pandemie steht eine wachsende Zahl von Unternehmen unterschiedlicher Branchen vor ganz neuen Herausforderungen. Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. So sollen Kleinunternehmen mit direkten Zuschüssen in Höhe von 9.500 € (bis 5 Mitarbeiter) und 15.000 € (bis 10 Mitarbeiter) unterstützt werden. Die Landesregierung plant, das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken und zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 € bezahlen. Darüber hinaus stellt das Land NRW den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Liquiditätssicherung zur Verfügung. Dazu zählen Bürgschaften, Steuerstundungen, Entschädigungen für Quarantäne und Beteiligungskapital für Kleinunternehmen.

Eine Übersicht der Finanzierungsinstrumente für alle Unternehmen und die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie auf dem laufend aktualisierten Informationsportal: www.wirtschaft.nrw/corona.

 

Informationen für Unternehmen, zu Kurzarbeit und anderen aktuellen Fragen finden Sie außerdem im Internetangebot der Wirtschafsförderung des Kreises Minden-Lübbecke.

 7. Wichtige Links

 

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zu Einrichtungen in der Stadt LübbeckeWelche städtischen Einrichtungen sind von den Schließungen betroffen? Fast alle: Museum, Stadthalle, Sporthallen, Stadtarchiv, Bürgerbegegnungsstätte Altes Amtsgericht, Hallenbad, etc. sind seit Freitag, 13. März, geschlossen. Veranstaltungen, die in diesen Einrichtungen geplant waren, sind abgesagt. Ausnahme: Die Mediothek ist ab 01.04.2020 wieder eingeschränkt geöffnet, um die Menschen, die zuhause bleiben müssen, mit Lesestoff zu versorgen. Geöffnet ist die Mediothek dienstags bis freitags von 13.00 bis 17.00 Uhr . Bis auf weiteres werden keine Leihgebühren erhoben.

Wie läuft die Abwicklung von abgesagten Veranstaltungen? Die Veranstalter sind bemüht, Ausweichtermine für die Veranstaltungen zu finden. Wir befinden uns im guten Austausch. Sicherlich wird dies nicht für alle Veranstaltungen möglich sein. Für die Rückabwicklung der Ticketkäufe oder weitere Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Veranstalter oder die Ticketvorverkaufsstelle bei der Sie die Tickets erworben haben.

Kann ich auch jetzt Termine in der Stadthalle reservieren? Für Terminanfragen stehen wir telefonisch oder per Email zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aktuell keine Kundenberatungen vor Ort durchführen.

Kann mein Kind im Kindergarten oder in der Schule betreut werden? Die Schulen bzw. Kindergärten entscheiden, welche Eltern Anspruch auf die Notbetreuung für ihre Kinder haben. Die entsprechenden Anträge und Arbeitgeberbescheinigungen finden Sie hier. Grundsätzlich gilt: Es handelt sich um eine hilfsweise Betreuung für Kinder von Eltern, die als „unentbehrliche Schlüsselpersonen“ gelten.

Müssen wir weiterhin Elternbeiträge für den Offenen Ganztag oder den Kindergarten zahlen? Die Schließungen von Kindergärten und Schulen, die zur Eindämmung des Coronavirus beitragen sollen, stellt Eltern vor eine große Herausforderung. Um Familien in dieser schwierigen Situation zumindest finanziell zu unterstützen, soll auf die Elternbeitragspflicht für die Betreuung von Kindern zunächst im April 2020 verzichtet werden.

Kann mein Kind noch auf den Spielplatz/Bolzplatz gehen? Leider nein. Mit Wirkung der Allgemeinverfügung vom Mittwoch, 18. März sind auch alle Spiel- und Bolzplätze gesperrt.

Können die Sportplätze und Anlagen der Sportvereine weiterhin genutzt werden? Nein. Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind nicht mehr gestattet. Die Regelungen sollen zunächst bis zum 19. April 2020 gelten, analog zu den verfügten Schließungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Danach soll auf der Grundlage einer aktuellen Lage-Einschätzung des Robert-Koch-Instituts über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Was ist mit der Volkshochschule/Musikschule? Der Unterrichtsbetrieb ist bis auf weiteres eingestellt. Alle Fragen zum weiteren Vorgehen (wann werden die Kurse fortgesetzt, Nachholung von Kurstagen, Verschiebungen, Rückerstattungen), werden aktuell von den Verantwortlichen geklärt. Weitere Informationen erhalten Sie auf: http://www.pro-musica-lk.de und https://vhs-luebbeckerland.de

Zu Abfallentsorgung, Stadtreinigung, Baubetriebshof, Allgemeine Verkehrssicherheit:

Was ist mit der Müllabfuhr/der Wertstoffentsorgung? Die Wertstoffhöfe, die Grünabfallannahme des Entsorgungszentrums Pohlsche Heide sowie der Wertstoffhof Lübbecke (Aussieker) bleiben bis auf Weiteres geschlossen. Darüber hinaus fällt die Schadstoffsammlung auf unbestimmte Zeit aus. Die Müllabfuhr läuft unterdessen wie gewohnt weiter.

Ist der Baubetriebshof weiterhin tätig? Ja, allerdings in eingeschränktem Umfang. Wir bitten um Verständnis dafür, dass aufschiebbare Tätigkeiten sowie reine Pflege- und Unterhaltungsaufgaben vorläufig weitgehend eingestellt werden müssen. Sämtliche Kernaufgaben des Betriebshofes können wahrgenommen werden, so etwa im Straßenunterhaltungsbereich und im Bereich der Baumpflege, um die Verkehrssicherheit von öffentlichen Anlagen zu gewährleisten. Sollten sie akute Mängel an öffentlichen Einrichtungen feststellen, bitten wir Sie uns über E-Mail entsprechende Informationen zukommen zu lassen: (Bäume) t.guenther@luebbecke.de; (Straßen und Verkehrsanlagen) c.wiehe@luebbecke.de

Wird die Stadt weiterhin gereinigt? Ja. Bushaltestellen, Parkhäuser und Containerstellplätze werden weiterhin vom Baubetriebshof gereinigt; öffentliche Papierkörbe geleert. Wir bitten um Hinweise falls Sie akute Mängel feststellen an (Papierkörbe/Bushaltestellen) t.guenther@luebbecke.de; (Containerstellplätze) j.diekmann@luebbecke.de; (Parkhäuser und Parkplätze) info@wbl-luebbecke.de.

Zu Beerdigungen:

Sind Trauerfeiern noch möglich? Öffentliche Trauerfeiern fallen wie Gottesdienste seit dem 16. März unter das generelle Veranstaltungsverbot. Ein würdevoller Abschied im Kreis der nächsten Angehörigen ist nach wie vor möglich.

Darf ich den städtischen Friedhof noch betreten? Ja, das Kontaktverbot nach § 12 CoronaSchVO (in der Regel nicht mehr als 2 Personen) gilt aber auch hier.

Zu Angelegenheiten des Bereichs Soziales:

Wie kann ich jetzt Anträge für Wohngeld oder Grundsicherung stellen? Die Anträge senden wir Ihnen zu. Die ausgefüllten Anträge und die erforderlichen Unterlagen senden Sie uns dann bitte per Post oder E-Mail zurück. Aufgrund der aktuellen Situation kann es jedoch zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen. Wir werden uns um Ihre Angelegenheiten jedoch so unbürokratisch wie möglich kümmern.

Wie kann ich dringende Rentenangelegenheiten regeln? Setzten Sie sich bitte telefonisch mit unserer Mitarbeiterin in Verbindung, Telefon 05741 276-158. Sollte eine persönliche Vorsprache unbedingt erforderlich sein, werden wir einen Termin mit ihnen vereinbaren, zu dem nur Sie – ohne Begleitperson – vorsprechen können.

Was passiert mit meinen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, weil das Rathaus geschlossen ist und ich nicht zur Unterschrift kommen kann? Die Termine zur Vorsprache im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorerst bis einschließlich Mai 2020 ausgesetzt. Die Leistungen werden Ihnen jedoch weiterhin auch ohne Vorsprache gezahlt.

Zu Angelegenheiten des Einwohnermeldeamtes: 

 Ich bin umgezogen. Wie soll ich mich an-, ab- oder ummelden? Ein Einzug in die neue Wohnung ist auch ohne Ummeldung möglich. Die Ummeldung holen Sie bitte nach, sobald die Stadtverwaltung wieder geöffnet ist. Durch die verspätete Ummeldung entstehen ihnen keine Nachteile.

Wie kann ich einen neuen Ausweis beantragen?
Wie kann ich meinen bereits beantragten Ausweis abholen?
Wie kann ich jetzt ein Fühhrungszeugnis beantragen?

Das Meldeamt ist weiterhin tätig, allerdings in eingeschränktem Umfang. Angelegenheiten, die nicht zeitkritisch sind, verschieben Sie bitte. In dringenden Fällen nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail mit uns Kontakt auf. Wir werden dann eine individuelle Lösung finden.

Kann ich weiter Führerscheinangelegenheiten über das Meldeamt regeln? Nein. Führerscheinangelegenheiten werden aktuell nur noch direkt beim Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke bearbeitet.

Zu Angelegenheiten der Stadtplanung, Bauordnungsbehörde:
Was geschieht mit meinen bauordnungsrechtlichen Anträgen? Die Bauanträge werden in dem erforderlichen Umfang weiterbearbeitet. Aufgrund der notwendigen Beteiligung von anderen Behörden, kann es allerdings zu Verzögerungen kommen.

Werden Bebauungsplanverfahren weitergeführt? Grundsätzlich ja. Erforderliche Beschlussfassungen durch Ausschüsse oder den Rat der Stadt Lübbecke können sich aber verzögern.

Kann ich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bekommen? Die Anfertigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster wird derzeit durch die Stadt Lübbecke eingestellt. Schriftliche Anträge können an das Katasteramt des Kreises Minden-Lübbecke gerichtet werden.

Kann ich Einsicht in Bauakten und Grundstücksakten nehmen? Eine Einsicht in Bauakten und Grundstücksakten kann derzeit nur sehr eingeschränkt gewährt werden. In dringenden Fällen können Termine über E-Mail oder Telefon vereinbart werden.

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