Bielefeld (bi). Das Ordnungsamt weist auf den besonderen gesetzlichen Schutz der drei stillen Feiertage im November hin. Demnach sind zu Allerheiligen (Samstag, 1. November) in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr, am Volkstrauertag (Sonntag, 16. November) in der Zeit von 5.00 bis 13.00 Uhr) und am Totensonntag (Sonntag, 23. November) in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr folgende Veranstaltungen verboten:
• Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;
• sportliche und ähnliche Veranstaltungen;
• Volksfeste, Zirkusveranstaltungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden;
• der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Wettannahme.
Darüber hinaus sind an diesen Tagen, also auch am Volkstrauertag, von 5.00 bis 18.00 Uhr nicht erlaubt:
• musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie
• alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.