Weitere Maßnahmen für Detmold per Allgemeinverfügung

Detmold. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Erlasse zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen fortgeschrieben. Daraufhin hat die Stadt Detmold ihre Allgemeinverfügung angepasst. „Corona stellt uns alle vor große Herausforderungen. Damit wir unser Gesundheitssystem und die Schwächsten in unserer Gesellschaft schützen, müssen wir uns alle solidarisch zeigen und dafür die deutlichen Einschränkungen, auch soziale Distanz, in den nächsten Wochen in Kauf nehmen“, so Bürgermeister Rainer Heller.
Ab sofort gelten gemäß Allgemeinverfügung bis zunächst einschließlich 19. April folgende Regelungen:

Veranstaltungen

Alle Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Detmold sind untersagt. Dies schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel ein. Ausgenommen vom Veranstaltungsverbot sind lediglich Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen, wie unser Wochenmarkt.

Restaurants und Hotels

Es ist angezeigt, sämtliche Gastronomiebetriebe zu schließen, gestattet ist lediglich die Mitnahme und Auslieferung von Speisen. Nach Landeserlass sind Ausnahmen für einen Restaurantbetrieb zwischen 6 und 15 Uhr unter Einhaltung besonderer Hygienemaßnahmen grundsätzlich möglich. Dies muss jedoch vorab vom Detmolder Ordnungsamt (ordnung@detmold.de) genehmigt werden.

Einzelhandel und Dienstleistungen

Alle Geschäfte des Einzelhandels werden geschlossen. Ausgenommen davon sind:

– Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel

– Wochenmärkte

– Abhol- und Lieferdienste

– Getränkemärkte

– Apotheken

– Sanitätshäuser

– Drogerien

– Tankstellen

– Banken und Sparkassen

– Poststellen

– Friseure

– Reinigungen

– Waschsalons

– Zeitungsverkauf

– Bau- und Gartenbau

– Tierbedarfsmärkte

– Großhandel

Die genannten Ausnahmen dürfen öffnen, sofern sie Hygienemaßnahmen einhalten und dafür Sorge tragen, dass Warteschlangen vermieden werden. Lebensmittelmärkte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Großhandel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 13 und 18 Uhr öffnen, außer an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Dienstleister sowie Handwerksbetriebe können ihrer Tätigkeit weiter.

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