Pflicht der Impfung gilt ab März

Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher gilt ab dem 1.3.2020 bundesweit das Masernschutzgesetz. Danach sollen Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften sowie das dortige Personal und das Personal in Gesundheitseinrichtungen zweimal gegen Masern geimpft sein  bzw. eine Masernimmunität nachweisen.

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Gütersloh. Dies betrifft ausschließlich Personen, die nach 1970 geboren sind. Die Pflicht, eine zweimalige Masernimpfung oder Masernimmunität nachzuweisen, gilt ab dem 1.3.2020 zunächst nur für die Neueinstellungen von Personal bzw. die Neuaufnahmen von Kindern, die älter als 1 Jahr sind. Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, haben  bis zum  31.07.2021 Zeit, ihren Impfschutz nachzuweisen und bei fehlendem oder unvollständigem Impfschutz diesen zu vervollständigen.

Derzeit herrscht aber zum Teil noch Unsicherheit, wie das Gesetz genau umgesetzt werden soll. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zusammen mit dem Robert-Koch-Institut (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Informationsmaterialien erarbeitet und auf der gemeinsamen Internetseite    www.masernschutz.de veröffentlicht, wo Sie die meisten grundlegenden Fragen und Antworten finden.

Alles weitere zum Maserschutzgesetz – unter anderem Merkblätter etwa zur Selbstüberprüfung des Impfausweises – findet sich auf den Internetseiten der Abteilung Gesundheit.

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