Klare Regeln für Dashcams: Jetzt kann sich jeder absichern

OWL. Bis zur Urteilsverkündung war die Rechtslage zu den in Fahrzeugen anbringbaren Dashcams höchst unsicher. Es war zwar nicht direkt verboten, sie zu benutzen, aber ob das Bildmaterial zum Beispiel bei Gericht als Beweismittel bei der Verhandlung zu einem Verkehrsunfall zugelassen werden kann, war absolut nicht sicher. Im Gegenteil: Im schlimmsten Fall erhielt man selbst eine Unterlassungs- oder Schadenersatzklage.

Thomas Güttler, Geschäftsführer bei Rollei, kommentiert das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Gebrauch und zur Verwertung der Aufzeichnungen von Autokameras.Foto:Rollei

Thomas Güttler, Geschäftsführer bei Rollei, kommentiert das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Gebrauch und zur Verwertung der Aufzeichnungen von Autokameras.Foto:Rollei

Jetzt ist die Situation geklärt und es steht fest: Aufzeichnungen von Dashcams können generell als Beweismittel in Gerichtsverfahren eingebracht werden. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht – da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig. Nach wie vor ist jedoch das permanente Aufzeichnen unzulässig. Auch das mit einer Dashcam gefilmte Video darf nicht öffentlich verbreitet werden. Das bedeutet, dass keine Filmchen auf Social-Media-Kanäle hochgeladen werden dürfen. Auf YouTube wird man also auch in Zukunft keine Unfalldokumente aus Deutschland finden können, wie man sie zum Beispiel aus Russland sieht. Diese Einschränkung ist sehr begrüßenswert, da man hiermit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der gefilmten Personen schützt und auch dem verbreiteten Voyeurismus kein zusätzliches Material liefert.

Wichtig ist auch zu wissen, dass Dashcams eine gewisse technische Ausstattung mitbringen müssen, um de facto den Anforderungen der Gerichte zu genügen. Sie müssen Aufzeichnungen nach einer gewissen Zeit automatisch überschreiben. Damit im Falle eines Unfalls jedoch die Aufzeichnung fixiert wird, haben zum Beispiel Kameras von Rollei eine Erschütterungsfunktion. Spürt die Kamera eine unnatürliche Erschütterung, wird die laufende Aufzeichnung auf der Kamera so abgespeichert, dass sie nicht überschrieben wird. Auch kann eine Aufzeichnung manuell auf der Speicherkarte fixiert werden.

Wir erwarten nun, dass sich auch in Deutschland der flächendeckende Einbau von Dashcams in Fahrzeuge durchsetzen wird. Verkehrsgerichte sollten damit in Zukunft routinemäßig eindeutiges und klares Beweismaterial zur Hand haben, so dass die Rechtsprechung erleichtert und beschleunigt durchgeführt werden kann. 

 

Über Rollei
Die Geschichte von Rollei begann 1920 in einer Braunschweiger Werkstatt. Mit der zweiäugigen Rolleiflex, einer richtungsweisenden Rollfilmkamera, begründete Rollei in kurzer Zeit seinen Weltruf als Präzisionshersteller, wurde zur Kultmarke und prägte in den 50er und 60er Jahren einen eigenen Fotostil. 2007 erwarb die RCP-Technik GmbH, mit Sitz in Hamburg, die europaweiten Rollei Markenlizenz-Rechte und vertreibt seitdem die Rollei Consumer-Produkte mit wachsendem Erfolg. So hat sich das Unternehmen, das seit Januar 2015 unter dem Namen Rollei GmbH & Co. KG firmiert, als Marktführer im Stativ-Markt etabliert* und stellte im letzten Jahr mit dem Rollei C5i das meistverkaufte Stativ Deutschlands**. Aktuell sind die Rollei-Produkte in mehr als zwanzig europäischen Ländern auf dem Markt präsent. Die aktuelle Rollei-Produktpalette umfasst neben den sehr erfolgreichen Stativen und hochwertigem Foto-Zubehör wie professionellen Filter-Systemen, Blitzgeräten und Fotorucksäcken auch Digitalkameras, Actioncams, digitale Bilderrahmen, Diafilmscanner und Selfie-Zubehör.

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