Feiertagsschutz in der Karwoche

Das städtische Ordnungsamt weist auf den besonderen Schutz der Feiertage in der Karwoche hin

Bielefeld. Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage sind in Nordrhein-Westfalen bestimmte Veranstaltungen verboten. So ist am Gründonnerstag (29. März) öffentlicher Tanz nach 18 Uhr nicht erlaubt. Für Karfreitag (30. März) gelten drei zeitliche Schutzzonen, die teilweise über Mitternacht hinaus Bestand haben: Von Karfreitag, 0 Uhr, bis Ostersamstag, 31. März, 3 Uhr, sind Großmärkte nicht gestattet.
Außerdem sind am gesamten Karfreitag und am Ostersamstag bis 6 Uhr folgende Aktivitäten untersagt: Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen, sowie die gewerbliche Annahme von Wetten, Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste sowie sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Verboten sind auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb, sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz. Weiterhin sind alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen unzulässig. Schließlich dürfen Filme nur dann vorgeführt werden, wenn sie vom Kultusminister oder den von ihm bestimmten Stellen als dafür geeignet anerkannt sind.
Während der Hauptzeit des Gottesdienstes zwischen 6 und 11 Uhr sind am Karfreitag Veranstaltungen, Theater und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art verboten, auch wenn sie ernsten
Charakter haben.