Bürgermeister und Landrat fordern beim Land mehr Gerechtigkeit für den Handel

Verkaufsflächen sollen auch verkleinert werden dürfen

Herford.  In einem Schreiben an den NRW Arbeitsminister Karl Josef Laumann Minister fordern die 9 Bürgermeister und der Landrat des Kreises mehr Gerechtigkeit für den Handel. Nach der neusten Verordnung dürfen, neben den explizit zulässigen Betrieben (s.u.) nur Läden öffnen, deren Verkaufsfläche 800qm nicht übersteigt. Verkaufsflächen dürfen demnach auch nicht verkleinert werden – z.B. durch Sperrung von Etagen.

„Diese Regelung bedroht die Existenz einiger Einzelhändler vor Ort und ist vor der dargelegten Intention, den Besucherandrang in den Innenstädten zu beschränken, nur schwer vermittelbar“, heißt es in dem Schreiben, das noch am Freitagnachmittag nach Düsseldorf ging. Weiter sind sich die Bürgermeister und Landrat Jürgen Müller einig: „Der wirtschaftliche Wettbewerb ist hier im Ungleichgewicht. Einrichtungshäuser in der Innenstadt dürfen ohne diese Beschränkung öffnen, das Kaufhaus jedoch nicht“.

Anders als in Großstädten seien im Kreis Herford im Innenstadtbereich der Kommunen auch nur wenige Handelseinrichtungen betroffen. Eine Öffnung dieser wenigen größeren Läden würde also nicht dafür sorgen, dass die Innenstädte überfüllt würden, wohl aber Existenzen sichern und die Wirtschaft im Kreis Herford damit stärken, so die klare Argumentation der Bürgermeister und des Landrates.

Die Coronaschutzverordnung vom 16.04.2020 tritt am kommenden Montag (20.04.2020) in Kraft. Darin ist geregelt, welche Geschäfte und Handelseinrichtungen geöffnet haben dürfen:

Originalauszug aus der Verordnung
Absatz 1

Zulässig bleiben der Betrieb von:
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.

Absatz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

Absatz 2

Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

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