Besuche in Pflegeheimen sind auf ein Minimum zu beschränken

Gütersloh. Nicht nur im Land Nordrhein-Westfalen, sondern auch im Kreis Gütersloh steigt die Zahl der mit dem neuen Coronavirus infizierten Personen weiter an. „Der Schutz älterer, pflegebedürftiger und vorerkrankter Per-sonen vor einer Ansteckung ist nun besonders wichtig“, mahnen Landrat Sven-Georg Adenauer und der Leiter des Krisenstabes Thomas Kuhlbusch zu besonderer Rücksichtnahme, Vorsorge und Umsicht.  Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte angewiesen, Besuchseinschränkungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, anzuordnen. Danach sind ab sofort bis zum 19. April Besuche zum Beispiel in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen auf das Notwendigste zu beschränken. Das heißt, je Bewohnerin oder Bewohner darf im Regelfall eine Person pro Tag zu Besuch kommen. Die Besuche sollen maximal eine Stunde dauern und nur noch im Zimmer stattfinden, also nicht mehr in den Gemeinschaftsräumen. Der Kreis Gütersloh hat die entsprechenden Anweisungen heute (am Samstag, 14. März) gegenüber den Einrichtungen verfügt.

Auch für die Bewohner der Einrichtungen selbst gibt es Vorgaben. Sie sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten. Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind ab sofort untersagt. In allen Einrichtungen sind die Zugänge in die Räumlichkeiten zu minimieren. Zudem soll es eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung geben, so dass gegebenenfalls Kontaktpersonen zum Nachweis von Infektionsketten ermittelt werden können. Personen, die sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr keine der Einrichtungen betreten. Dies gilt auch für Personen, die Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten.

Die Allgemeinverfugung gilt vorrangig für die vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie anbieterverantwortete Wohngemeinschaften. Die Verfügung muss ab sofort in den betroffenen Einrichtungen deutlich sichtbar im Eingangsbereich aufgehängt werden. „Die Einschränkungen der Besuche sind für viele Bewohnerinnen und Bewohner überaus belastend. Deshalb sollten alle Angehörige und Freunde nun statt der entfallenden Besuche sich mehr Zeit nehmen und den telefonischen Kontakt und Austausch suchen“, bittet Landrat Sven-Georg Adenauer  Solidarität und Zuwendung zu zeigen. „In dieser herausfordernden Zeit ist es ganz wichtig, dass wir die fehlende räumliche Nähe durch eine stärkere Fürsorge füreinander überwinden“.

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